Die nachfolgende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.02.2019 verabschiedet.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „KPT“, im Untertitel „Kunstprojekt Tanne“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.”;
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und wurde am 24.02.2019 gegründet.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er fördert die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Akzeptanz kultureller oder sexueller Minderheiten.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist:
- die Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Unterstützung und die Durchführung künstlerischer und kultureller Veranstaltungen für die Öffentlichkeit, insbesondere die Planung und Realisierung einer einmal jährlich stattfinden Werkstattwoche oder eines mehrwöchigen Kunstfestivals mit abschließender öffentlicher Präsentation auf dem Gelände der Kaserne Altwarp. Die dortigen Flächen sollen zu Ateliers, Werkstätten etc. entwickelt werden;
- die Konzeption und Durchführung von regionalen, nationalen und internationalen sowie interdisziplinären Kunstprojekten;
- die Initiierung und Durchführung von neuen Formen in der Kulturvermittlung in Kooperation mit anderen Trägern im Bildungs- und Kulturbereich;
- Entwicklung von Konzeptionen für Kulturveranstaltungen und künstlerischen Aktionen im In- und Ausland und deren Durchführung;
- Förderung des Kunst- und Kulturaustausches (insbesondere durch die Initiierung gemeinsamer Kunstprojekte mit nationalen oder internationalen Kulturschaffenden in den entwickelten Räumlichkeiten);
- Konzeption, Förderung und/oder Herausgabe von einschlägigen Publikationen
- Medienarbeit und sonstige Tätigkeiten, die mit dem oben genannten im
Zusammenhang stehen.
Diese Aktivitäten richten sich in ihrer Vermittlung an eine breite Öffentlichkeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Löschung im Handelsregister, freiwilligen Austritt oder bei Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindesten einem Jahr.
- Der Ausschluss wird auf Antrag eines Mitgliedes nach Prüfung durch den Vorstand beschlossen und durch schriftlichen Bescheid vollzogen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheidung endgültig ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied des Vereins hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
- Der Jahresbeitrag für Arbeitslose, Schüler, Studenten und Auszubildende kann bis zu 50 % ermäßigt werden.
- Der Vorstand kann auf Antrag in Härtefällen Ermäßigung oder Erlass gewähren.
- Der Verein ist darüber hinaus berechtigt, Zuwendungen entgegenzunehmen.
- Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Es gelten die Regeln entsprechend §
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht für Ämter des Vereins wählbar.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- (a) der Vorstand.
- (b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand besteht aus:
- a) dem/der 1. Vorsitzenden
- b) dem/der 2. Vorsitzenden
- c) dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Umsetzung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er ist berechtigt, im Rahmen von § 62 der Abgabenordnung Rücklagen für die Erfüllung der Vereinszwecke zu bilden.
- Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin zu bestellen. Der Aufgabenkreis und der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin werden bei der Bestellung festgelegt. Der Vorstand hat das Recht besondere Vertreter/Vertreterinnen (nach § 30 BGB) zu bestellen, wenn die Organisation der Geschäfte das nötig macht. Insbesondere betrifft das die Führung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der in mehreren Geschäftsstellen stattfinden kann. Der Aufgabenkreis und der Umfang der Vertretungsmacht des jeweiligen Vertreters werden bei der Bestellung festgelegt.
- Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bare Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich. Bei einer Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden oder des/der 2. Vorsitzenden vertritt der/die Schatzmeister/in gemeinschaftlich mit dem/der nicht verhinderten 1. oder 2. Vorsitzenden. Für die Erteilung von Vollmachten bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.
- Jedes Rechtsgeschäft, dessen Wert € 50.000,00 insgesamt oder p.a. übersteigt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird von § 181 BGB befreit.
- Verträge mit Vorstandsmitgliedern bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes. Das vom Vertrag betroffene Mitglied ist nicht stimmberechtigt.
- Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand ermächtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer zu benennen, bzw. ein frei gewordenes Amt mit einem anderen Amt zu vereinigen. Ein Vorstandsmitglied darf in Personalunion jedoch nicht mehr als zwei Ämter bekleiden.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen einrichten.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Die Vorstandssitzung leitet der/die 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme (Fördermitglieder ausgenommen). Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
- b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- e) Aufnahme von Mitgliedern
§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zur Werkstattwoche, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (E-Mail) Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schatzmeister/Schatzmeisterin geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
- Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
Hamburg, den 24.02.2019